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Statuten

Krems, 26.04.2018

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen “Students Of Krems“ (kurz: S.O.Krems, SOK).
(2) Er hat seinen Sitz in Krems an der Donau. und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a. die Förderung und Vertretung der Interessen von Studierenden;
b. die Zusammenfassung gleichgesinnter Personen zur Durchführung einer unabhängigen Politik auf der Grundlage echter studentischer Partizipation;
c. die Unterstützung von Studierendenbewegungen zur Beteiligung an der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung, insbesondere im Hochschulsektor.
(2) Der Verein ist überparteilich tätig.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a. Versammlungen, Tagungen, Vorträge, Fortbildungskurse;
b. Gemeinsame Feste und Feiern, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen;
c. Förderung der Mitglieder durch Beratung sowie durch unterstützende Maßnahmen;
d. Beteiligung als wahlwerbende Gruppe an Wahlen in Vertretungskörper und öffentlich-rechtliche Einrichtungen etc. im Rahmen der betreffenden Wahlordnungen – insbesondere im Hochschulsektor;
e. Veröffentlichungen aller Art;
f. Regelmäßiger Kontakt der Mitglieder untereinander;
g. Zusammenarbeit mit anderen Interessensvertretungen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Mitgliedsbeiträge
b. Spenden
c. Sponsoring
d. Werbeeinnahmen (einschließlich Vermietung von Werbefläche)
e. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
f. Erträge durch den Verkauf von Merchandise-Artikeln
g. Förderungen, Beihilfen und Subventionen
h. Sonstige Zuwendungen, Zinserträge.

§4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a. Ordentliche Mitglieder: sind jene, die sich an der Vereinsarbeit vor Ort beteiligen und sich zum Zweck des Vereins bekennen.
b. Unterstützende Mitglieder sind jene, welche die Vereinstätigkeit vor allem ideell oder materiell (z.B. durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags) zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Mitglieder nicht voll teilnehmen können bzw. wollen.
c. Ehrenmitglieder: sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(2) Um einem großen Kreis der Allgemeinheit offenzustehen, können Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollen, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, zur Teilnahme eingeladen werden. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr erfolgen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jeweils zum letzten Tag des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines im Allgemeinen schädigenden Verhaltens, verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen soweit dies die organisatorischen bzw. infrastrukturellen Umstände zulassen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Außerdem haben sie alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
(4) Die Mitglieder haben dem Verein bei Eintritt insbesondere folgende Daten mitzuteilen und alle Änderungen ehestmöglich mitzuteilen: Vollständiger Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
(5) Die Mitglieder des Vereins geben ihre Zustimmung, Informationen per Post und E-Mail vom Verein zu erhalten. Details zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(6) Die Mitglieder haben der Geschäftsordnung Folge zu leisten.
(7) Jedes Mitglied ist gemäß §3 Abs. 3 VerG 2002 berechtigt, vom Vorstand die Statuten zu verlangen.
(8) Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass, im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erstelltes, Bild- und Tonmaterial zu Dokumentations- und Werbezwecken verwendet werden darf.

§8 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung,
b. der Vorstand,
c. das Management,
d. die Rechnungsprüfenden und
e. das Schiedsgericht.

§9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des VerG 2002.
(2) Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(3) Das Vereinsjahr beginnt mit 1. Jänner jeden Jahres.
(4) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf
a. Beschluss des Vorstands,
b. Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
c. schriftlichen Antrag von mindestens 25 vH der Mitglieder,
d. Verlangen der / eines / einer Rechnungsprüfenden.
(5) Eine außerordentliche Generalversammlung hat binnen 4 Wochen stattzufinden.
(6) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per Email einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(7) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand per Email, einzureichen. Diese sind von mindestens drei Mitgliedern zu unterstützen um auf die Tagesordnung gesetzt zu werden.
(8) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(9) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, sofern diese nicht mit Mitgliedsbeiträgen säumig sind, und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(10) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(11) Die Wahlen und die Beschlussfassung der Generalversammlung erfolgen in der Regel offen und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin den Ausschlag.
(12) Den Vorsitz führt der Präsident / die Präsidentin, bei Verhinderung der Generalsekretär / die Generalsekretärin. Der Vorstand kann einen Moderator / eine Moderatorin mit der Sitzungsleitung betrauen.

§10 Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfenden;
b. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfenden;
c. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfenden und Verein;
d. Entlastung des Vorstands;
e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für unterstützende Mitglieder;
f. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
a. dem Präsidenten / der Präsidentin,
b. dem Kassier / der Kassierin,
c. dem Generalsekretär / der Generalsekretärin.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfende verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfenden handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsident / von der Präsidentin schriftlich oder mündlich einberufen. Ist diese / dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 50vH von ihnen anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident / die Präsidentin. Ist diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolge wirksam.

§12 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Strategische Entwicklung des Vereins;
b. Vorbereitung und Einberufung von Generalversammlungen;
c. Verwaltung des Vereinsvermögens;
d. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern;
e. Aufnahme und Kündigung von Mitgliedern des Managements und Angestellten des Vereins;
f. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
g. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
h. Erlassung einer Geschäftsordnung.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident / die Präsidentin
a. führt die laufenden Geschäfte des Vereins;
b. vertritt den Verein nach außen;
c. führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand;
d. schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit seiner / ihrer Unterschrift;
e. bei Gefahr im Verzug ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Kassier / die Kassierin
a. ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich;
b. hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben einzurichten, sowie ein Verzeichnis über monetäres Vermögen zu führen;
c. hebt die Mitgliedsbeiträge ein.
(3) Der Generalsekretär / die Generalsekretärin
a. hat den Präsidenten / die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen;
b. ihm / ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes;
c. koordiniert die laufende Zusammenarbeit des Managements und verteilt die Aufgaben.
(4) Schriftliche Ausfertigungen in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des Präsidenten / der Präsidentin oder des Kassiers / der Kassierin.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Vorstands.
(6) Die Aufgaben des Vorstandes umfassen insbesondere die in Abs. 1 bis 3 erwähnten Aufgaben, sind jedoch nicht darauf limitiert. Aufgaben können nach Bedarf auch unter Mitgliedern des Vorstandes aufgeteilt werden bzw. können Aufgaben auf Mitglieder des Managements übertragen werden. Näheres hierzu ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(7) Im Fall der Verhinderung vertreten sich gegenseitig der Präsident / die Präsidentin und der Kassier / die Kassierin.

§14 Management
(1) Der Vorstand kann ein Management einrichten, welches aus einem oder mehreren Mitgliedern (Managern / Managerinnen) bestehen kann. Das Management leitet unter der Weisungsbefugnis und Kontrolle des Vorstandes gemeinsam mit diesem den Verein.
(2) Den Vorsitz im Management führt der Generalsekretär / die Generalsekretärin, bei Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
(3) Die Aufgaben der Manager sind in der Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen werden muss.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben können bei Bedarf und in Abstimmung mit dem Vorstand weitere Mitglieder zur Unterstützung hinzugezogen werden.

§15 Rechnungsprüfende
(1) Zwei Rechnungsprüfende werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Rechnungsprüfenden müssen Mitglieder des Vereins sein, dürfen aber keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(3) Den Rechnungsprüfenden obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(4) Der Vorstand hat den Rechnungsprüfenden spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei laufenden Anfragen ist vom Vorstand eine Frist von zwei Wochen für die Beantwortung einzuhalten. Die Rechnungsprüfenden haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfenden und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§16 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG 2002.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
(3) Die Bildung des Schiedsgerichts erfolgt nach folgendem Ablauf:
a. Eine Streitpartei nennt dem Vorstand schriftlich ein Mitglied als Schiedsrichter.
b. Der Vorstand fordert binnen sieben Tagen die zweite Streitpartei auf ihrerseits einen Schiedsrichter zu nennen, was diese innerhalb von 14 Tagen durch Namhaft-Machung befolgen muss.
c. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes aktives Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§17 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

§18 Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand ist Krems an der Donau, Österreich.
(2) Es gilt österreichisches Recht für den Verein.

Ende der Statuten